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Barrierefreiheitserklärung jährlich aktualisieren!

Die Barrierefreiheitserklärung ist Pflichtbestandteil jeder Website einer öffentlichen Verwaltung (§7 Absatz 1 Satz 1 der Barriefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV). Sie muss von der Startseite und jeder Seite einer Website erreichbar sein. Das ist bereits seit 23. September 2020 für alle Websites vorgeschrieben. Daher wird sie meist im Meta- oder Kurzmenü direkt neben Datenschutzerklärung und Impressum zugänglich gemacht.

Sie muss zwingend die im Durchführungsbeschluss 2018/1523 der EU-Kommission vorgegeben Inhalte angeben. Außerdem ist vorgesehen, zusätzliche Maßnahmen aufzuführen, die die öffentliche Stelle zur Umsetzung vorgenommen hat, beziehungsweise aktuell umsetzt oder plant (§ 7 Absatz 4 BITV).

Ausführung in Leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Barrierefreiheitserklärung muss die wesentlichen Inhalte auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache anbieten (§ 4 Nummer 3 BITV).

Nicht vergessen: Barrierefreiheitserklärung jährlich aktualisieren!

Gerne übersehen wird, dass es nicht mit der einmaligen Erstellung getan ist. Gemäß § 7 Absatz 6 BITV muß die Erklärung mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden. Darüber hinaus aber auch immer dann, wenn wesentliche Änderungen auf der Website eingetreten sind oder vorgenommen wurden.

Wer hat die Bewertung vorgenommen?

§ 7 Absatz 5 Satz 2 BITV fordert die Angabe, wer die Bewertung der Barrierefreiheit vorgenommen hat. Das kann eine Eigenbewertung oder, optimalerweise, auch ein unabhängiger externer Anbieter sein.

Gerne vermitteln wir Ihnen einen Kontakt zu einem spezialisierten Dienstleister. Sprechen Sie uns an.